Mit einem Schreiben vom heutigen Tag trifft es unsere Trainer wieder sehr hart:
Das Training auch in der Eins-zu-Eins-Situation ist ab heute untersagt.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat den Kommunen Informationen zur Auslegung der Coronaschutzverordnung im Hinblick auf sportorientierte Bildungsangebote zugesendet.
Dabei verweist das Ministerium darauf, dass „sportorientierte Bildungsangebote“ unzulässige Bildungsangebote nach § 7 Absatz 1 Satz 2 CoronaSchVO seien.
Diese Auslegung gelte auch für alle Individualsportarten.
Auch die gezielte Vermittlung von Fertigkeiten/Fähigkeiten z. B. im Reit-, Tennis- oder Golfsport sei entsprechend als unzulässiges Bildungsangebot anzusehen, selbst wenn es bezogen auf die Personenzahl die Voraussetzungen der CoronaSchVo erfüllt.
Eine 1:1-Trainingssituation (z. B. Einzelunterricht, Personal-Trainer, Einzelcoaching z. B. im Tennis- oder Golfsport) ist vor diesem Hintergrund nicht zulässig. Hintergrund ist bei (beruflich tätigen) Trainerinnen und Trainern eine Vielzahl etwaiger Kontakte, ebenso sollen durch diese Maßnahme für die Kundinnen und Kunden keine zusätzlichen Kontaktanlässe und –motivationen ausgelöst werden.
Wir hoffen, dass diese Verordnung nur von kurzer Dauer ist
und dass unsere Pros schnellstmöglichst wieder ihre Arbeit aufnehmen können.